ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen bast-arts | Innenarchitektur und Design, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern.

1.2. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Innenarchitektur, Innenraumgestaltung, Beratung, Konzept- und Entwurfsplanung, Detail- und Ausführungsplanung im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung, Visualisierung, Material- und Produktauswahl, Einrichtungsplanung, Möbelplanung, Projektkoordination sowie für die Lieferung und Montage von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Waren.

1.3. Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und allfälligen ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.5. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten diese AGB nur insoweit, als ihnen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.

2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und Annahme durch den Auftragnehmer, durch Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Beginn der beauftragten Leistungen zustande.

2.3. Als schriftlich gelten auch Erklärungen per E-Mail oder andere nachweisbare elektronische Kommunikation.

2.4. Grundlage des Auftrages sind das Angebot, die darin enthaltene Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls die Planunterlagen sowie diese AGB.

2.5. Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfanges gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet.

 

 

3. Planungs- und Beratungsleistungen

3.1. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich jene Planungs-, Beratungs- und Koordinationsleistungen, die im jeweiligen Angebot ausdrücklich angeführt sind.

3.2. Planungsleistungen können insbesondere umfassen:

  • Bestandsaufnahme und Grundlagenermittlung
  • Konzept- und Entwurfsplanung
  • Grundriss- und Raumplanung
  • Möblierungsplanung
  • Material-, Farb- und Lichtkonzeption
  • Möbel- und Detailplanung
  • Erstellung von 3D-Visualisierungen
  • Bemusterungen
  • Produkt- und Lieferantenauswahl
  • Erstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsgrundlagen
  • Abstimmung mit ausführenden Unternehmen
  • Projektkoordination im ausdrücklich vereinbarten Umfang

3.3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt und soweit dies nicht von der jeweiligen Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers umfasst ist, schuldet der Auftragnehmer insbesondere keine:

  • örtliche Bauaufsicht oder Bauleitung
  • Baustellenaufsicht
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
  • statische Berechnung
  • Fachplanung für Elektro, Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär oder sonstige Haustechnik
  • Vermessungsleistung
  • Prüfung der Tragfähigkeit bestehender Bauteile
  • behördliche Einreichplanung oder Vertretung vor Behörden
  • Prüfung der Leistungen anderer Planer oder ausführender Unternehmen
  • Überwachung der Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- oder sonstigen Vorschriften durch ausführende Unternehmen

3.4. Werden ausführende Unternehmen vom Auftragnehmer organisatorisch koordiniert oder werden Informationen zwischen den Beteiligten weitergegeben, stellt dies für sich allein keine Übernahme einer Bauleitung oder örtlichen Bauaufsicht dar.

3.5. Ausführende Unternehmen bleiben für die fachgerechte Ausführung ihrer jeweiligen Leistungen, für Naturmaße, technische Ausführungsdetails sowie für die Einhaltung der für ihr Gewerk geltenden gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften selbst verantwortlich.

 

 

4. Grundlagen der Planung und Mitwirkung des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere Bestandspläne, Naturmaße, technische Unterlagen, behördliche Auflagen, Informationen über bestehende Leitungen, Anschlüsse und Einbauten sowie Angaben anderer beteiligter Planer und Professionisten.

4.2. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen richtig und vollständig sind.

4.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Nachteile, Mehrkosten oder Verzögerungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet zur Verfügung gestellten Informationen beruhen.

4.4. Der Auftraggeber hat notwendige Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Frist zu treffen. Verzögerungen durch verspätete Freigaben verlängern vereinbarte Bearbeitungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend.

4.5. Änderungen der Aufgabenstellung, des Raumprogramms, der Materialien, Produkte oder bereits freigegebener Planungen können zu zusätzlichem Planungsaufwand führen und werden gesondert verrechnet.

 

 

5. Naturmaße und Bestandsmaße

5.1. Pläne, die auf vom Auftraggeber, Architekten, Baumeister oder sonstigen Dritten bereitgestellten Bestandsunterlagen beruhen, werden auf Basis dieser Angaben erstellt.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Maße vor Fertigung bzw. Bestellung durch den jeweils ausführenden Unternehmer am Bau zu überprüfen.

5.3. Bei individuell gefertigten Möbeln und Einbauten erfolgt die Fertigung grundsätzlich erst nach Vorliegen geeigneter Naturmaße bzw. einer entsprechenden Freigabe.

5.4. Änderungen am Bau nach erfolgter Naturmaßnahme sind dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntzugeben. Daraus entstehende Änderungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern die Änderungen nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.

 

 

6. Planfreigabe und Änderungen

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm übermittelte Pläne, Zeichnungen, Materialangaben, Stücklisten und sonstige Unterlagen vor Freigabe auf offensichtliche Unstimmigkeiten sowie auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu prüfen.

6.2. Mit Freigabe eines Planes bzw. einer Ausführung bestätigt der Auftraggeber insbesondere die darin dargestellte Gestaltung, Anordnung, Materialisierung und – soweit für ihn überprüfbar – die angegebenen Abmessungen.

6.3. Nach Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Zusatzleistungen.

6.4. Führt eine Änderung zu bereits ausgelösten Bestellungen, Produktionskosten, Stornokosten oder sonstigen Aufwendungen, sind diese vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen.

 

 

7. Visualisierungen, Muster und Materialdarstellungen

7.1. 3D-Visualisierungen, Renderings, Moodboards und vergleichbare Darstellungen dienen der Vermittlung des gestalterischen Konzeptes.

7.2. Sie stellen keine fotorealistische Garantie des späteren Erscheinungsbildes dar. Abweichungen können insbesondere aufgrund von Lichtverhältnissen, Bildschirmdarstellung, Materialchargen, Oberflächenstrukturen und Ausführung entstehen.

7.3. Muster dienen als Orientierung. Naturmaterialien wie Holz, Naturstein, Leder sowie keramische oder handwerklich hergestellte Produkte können hinsichtlich Farbe, Maserung, Struktur, Oberfläche und Beschaffenheit variieren.

7.4. Derartige material- und produktübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.

 

 

8. Fremdleistungen und Professionisten

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung eigener vertraglicher Leistungen geeignete Dritte heranzuziehen.

8.2. Werden Professionisten, Lieferanten oder sonstige Unternehmen lediglich empfohlen oder vermittelt und erfolgt deren Beauftragung unmittelbar durch den Auftraggeber, entsteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Unternehmen.

8.3. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Preise, Termine, Qualität oder sonstige Leistungen des betreffenden Unternehmens.

8.4. Eine organisatorische oder gestalterische Abstimmung der Gewerke durch den Auftragnehmer führt nicht zur Übernahme der Verantwortung für die technische Ausführung des jeweiligen Gewerks.

 

 

9. Termine und Fristen

9.1. Angegebene Planungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

9.2. Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Freigaben und vereinbarten Zahlungen vorliegen.

9.3. Verzögerungen aufgrund von Änderungen des Auftraggebers, fehlenden Entscheidungen, verspäteten Vorleistungen anderer Gewerke oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

9.4. Höhere Gewalt und andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse – insbesondere Lieferengpässe, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Ausfälle bei Lieferanten – verlängern die Leistungsfrist angemessen.

9.5. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

9.6. Kann eine vereinbarte Montage aufgrund nicht fertiggestellter Vorleistungen, fehlender Zugänglichkeit oder anderer vom Auftraggeber bzw. von Dritten zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, können daraus entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lager- und sonstige Mehrkosten gesondert verrechnet werden.

 

 

10. Preise und Kostenschätzungen

10.1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

10.2. Pauschalpreise gelten ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang.

10.3. Leistungen außerhalb dieses Leistungsumfanges werden nach gesondertem Angebot oder nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den jeweils vereinbarten bzw. angemessenen Stundensätzen verrechnet.

10.4. Vom Auftragnehmer genannte Bau-, Herstellungs- oder Projektkosten, die Leistungen Dritter betreffen, stellen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – lediglich Kostenannahmen bzw. Kostenschätzungen auf Basis des jeweiligen Planungsstandes dar. Sie stellen keine Garantie der endgültigen Projektkosten dar.

10.5. Preisänderungen von Herstellern, Lieferanten und Professionisten sowie Änderungen aufgrund späterer Planungsentscheidungen können zu Abweichungen führen.

10.6. Änderungswünsche und Zusatzaufträge des Auftraggebers werden zusätzlich verrechnet.

 

 

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Planungs-, Liefer- und Fertigungsleistungen angemessene Akonto- bzw. Teilzahlungen zu verlangen.

11.3. Bei Möbeln, Sonderanfertigungen und Warenbestellungen kann der Auftragnehmer die Bestellung bzw. Produktionsfreigabe vom Eingang einer vereinbarten Anzahlung abhängig machen.

11.4. Planungsleistungen können entsprechend dem Projektfortschritt in Teilrechnungen abgerechnet werden.

11.5. Zusatzleistungen und nachträgliche Änderungen können laufend abgerechnet werden.

11.6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge auszusetzen. Daraus entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

11.7. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

11.8. Bei Unternehmergeschäften kann der Auftragnehmer bei wesentlichem Zahlungsverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist noch nicht fällige Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis fällig stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

 

12. Lieferung und Montage

12.1. Lieferung und Montage erfolgen ausschließlich, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.

12.2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Zufahrt, Zugang, Transportwege und Montagebereiche frei und gefahrlos zugänglich sind.

12.3. Erforderliche Anschlüsse, Strom, Wasser sowie geeignete Arbeitsbedingungen sind bauseits zur Verfügung zu stellen.

12.4. Nicht ausdrücklich im Angebot enthaltene Arbeiten anderer Gewerke, insbesondere Maurer-, Maler-, Bodenleger-, Elektro-, Installations- und sonstige Bauarbeiten, sind vom Auftraggeber beizustellen.

12.5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über verdeckte Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige Einbauten rechtzeitig zu informieren.

12.6. Zusätzliche Fahrten, Wartezeiten oder Montageunterbrechungen, die durch nicht erfüllte bauseitige Voraussetzungen entstehen, werden gesondert verrechnet.

12.7. Sonderanfertigungen und speziell für den Auftraggeber bestellte oder produzierte Waren sind – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Verbraucherrechte – von freiwilliger Rücknahme und freiwilligem Umtausch ausgeschlossen.

 

 

13. Übergabe und Abnahme

13.1. Leistungen gelten mit tatsächlicher Übergabe, Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber als übernommen, soweit gesetzlich zulässig.

13.2. Bei umfangreicheren Projekten kann eine gemeinsame Abnahme durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

13.3. Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind möglichst im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

13.4. Geringfügige Mängel, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers.

14.2. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sorgfältig zu behandeln.

14.3. Bei Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

 

 

15. Gewährleistung

15.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend und gesetzlich zulässig nichts anderes vereinbart wird.

15.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen von ihm zu vertretenden Mangel zunächst innerhalb angemessener Frist zu verbessern oder – soweit zweckmäßig und gesetzlich vorgesehen – die mangelhafte Sache auszutauschen.

15.3. Eigenmächtige Mängelbehebungen durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen auf dessen Kosten und Risiko, sofern dem Auftragnehmer nicht zuvor angemessene Gelegenheit zur Verbesserung gegeben wurde und kein dringender Ausnahmefall vorliegt.

15.4. Für natürliche oder materialtypische Abweichungen insbesondere bei Holz, Stein, Leder, Metall, keramischen Oberflächen und handwerklich gefertigten Produkten besteht keine Gewährleistung, sofern diese innerhalb der üblichen Materialeigenschaften liegen.

15.5. Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung, ungeeigneter Raumfeuchtigkeit, außergewöhnlicher Temperatur- oder Feuchtigkeitsschwankungen oder mangelnder Pflege stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.

15.6. Gegenüber Unternehmern gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 UGB, soweit anwendbar.

15.7. Zwingende Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

 

 

16. Haftung

16.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

16.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

16.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen selbständig vom Auftraggeber beauftragter Professionisten, Lieferanten, Fachplaner oder sonstiger Dritter.

16.4. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden oder Mehrkosten aufgrund:

  • unrichtiger oder unvollständiger Bestandsunterlagen
  • nicht bekanntgegebener Leitungen oder Einbauten
  • eigenmächtiger Abweichungen ausführender Unternehmen von der Planung
  • nachträglicher Änderungen des Auftraggebers
  • verspäteter Entscheidungen oder Freigaben
  • nicht fachgerechter Ausführung durch Dritte
  • Verwendung ungeeigneter, vom Auftraggeber vorgegebener Produkte oder Materialien
  • sofern den Auftragnehmer daran kein Verschulden trifft.

16.5. Planungsvorgaben anderer Fachplaner dürfen vom Auftragnehmer grundsätzlich als fachlich richtig angenommen werden, sofern für den Auftragnehmer keine offensichtlichen Bedenken erkennbar sind.

16.6. Soweit eine gesetzliche Warn- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers besteht, bleibt diese unberührt.

 

 

17. Urheberrecht und Nutzungsrechte

17.1. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Details, Visualisierungen, Präsentationen, Materialkonzepte und sonstigen gestalterischen Leistungen bleiben – soweit urheberrechtlich geschützt – geistiges Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers.

17.2. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das Recht, die Unterlagen für das konkret beauftragte Projekt und den vereinbarten Zweck zu verwenden.

17.3. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Verwendung für andere Standorte oder Projekte, Vervielfältigung, kommerzielle Weiterverwertung oder Weitergabe zur Nachahmung, bedarf – soweit entsprechende Rechte des Auftragnehmers bestehen – dessen Zustimmung.

17.4. Die Weitergabe von Planunterlagen an die für das konkrete Projekt beauftragten Professionisten ist im für die Projektausführung erforderlichen Umfang zulässig.

17.5. Eine Veränderung oder Weiterbearbeitung von Planungen durch Dritte erfolgt auf deren Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für daraus entstehende Fehler.

17.6. Offene Arbeitsdateien, CAD-Dateien, 3D-Modelle oder sonstige editierbare Quelldateien sind nur dann geschuldet, wenn deren Übergabe ausdrücklich vereinbart wurde.

 

 

18. Referenzen, Fotografien und Veröffentlichung

18.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Fertigstellung eines Projektes um Zustimmung zur fotografischen Dokumentation zu ersuchen.

18.2. Eine Veröffentlichung von Projektfotos, Projektbezeichnungen oder sonstigen Informationen erfolgt nur unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und vereinbarter Vertraulichkeit.

18.3. Bei gewerblichen Projekten kann im Einzelvertrag vereinbart werden, dass der Auftragnehmer das realisierte Projekt als Referenz auf seiner Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Publikationen und sonstigen Eigenwerbemitteln verwenden darf.

 

 

19. Projektunterbrechung und Vertragsbeendigung

19.1. Wird ein Projekt auf Wunsch oder aus der Sphäre des Auftraggebers unterbrochen, sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten abzurechnen.

19.2. Bereits bestellte Waren, Sonderanfertigungen, Stornokosten von Lieferanten und sonstige aufgrund des Auftrages eingegangene Verpflichtungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit die Ursache der Beendigung bzw. Änderung seiner Sphäre zuzurechnen ist.

19.3. Bei einer längeren Projektunterbrechung besteht kein Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer das Projekt unmittelbar nach Aufforderung fortsetzt. Die Fortsetzung erfolgt entsprechend der betrieblichen Kapazitäten.

19.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beenden. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist.

 

 

20. Behördliche Genehmigungen

20.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zustimmungen des Eigentümers, Vermieters oder sonstiger Dritter verantwortlich.

20.2. Werden behördliche Einreichungen oder genehmigungspflichtige Planungen erforderlich, sind hierfür entsprechend befugte Fachleute beizuziehen, sofern diese Leistungen nicht vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung und des konkret vereinbarten Leistungsumfangs erbracht werden dürfen und übernommen wurden.

20.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein gestalterischer Vorentwurf ohne Änderungen behördlich genehmigungsfähig ist, sofern eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich Teil des Auftrages war.

 

 

21. Aufrechnung und Zurückbehaltung

21.1. Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

21.2. Ein Zurückbehaltungsrecht darf gegenüber Unternehmern nur hinsichtlich jenes angemessenen Teils der Forderung ausgeübt werden, der mit dem geltend gemachten Anspruch in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, soweit gesetzlich zulässig.

21.3. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

 

 

22. Datenschutz

22.1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

22.2. Soweit für die Projektabwicklung erforderlich, können Daten an beteiligte Lieferanten, Professionisten, Fachplaner und sonstige Projektpartner weitergegeben werden.

22.3. Weiterführende Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

 

 

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

23.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und – soweit anwendbar – des UN-Kaufrechts.

23.2. Für Verträge mit Unternehmern wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart.

23.3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.

 

 

24. Schlussbestimmungen

24.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

24.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

24.3. Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als dadurch zwingende Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden.